Vereinsatzung

Satzung Team Grafschaft e.V.


§ 1 Der Verein

1. führt den Namen: Team Grafschaft e.V.
2. Sitz des Vereins ist die Grafschaft.
3. Der Verein ist beim Amtsgericht Koblenz im Vereinsregister unter VR 20075 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins ist

1. die Förderung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder,
2. die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, anderen Bevölkerungsgruppen und Behörden,
3. die Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitglieder,
4. die Information der Mitglieder über die geschäftlich interessierenden Fragen und die Förderung des Informationsaustauschs unter den Mitgliedern,
5. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und religiös neutral.

§ 3 Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben

1. selbstständige Kaufleute, Gewerbetreibende, Handwerker, Fabrikanten und Freiberufler,
2. Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG, KGaA),
3. Genossenschaften,
4. sonstige Körperschaften, sofern sie ihren Wohnsitz, ihre geschäftliche Niederlassung, auch ihre Zweigniederlassung, oder ihren Sitz in der Grafschaft haben.
5. Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
6. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Eine Ablehnung der Aufnahme muss dem Bewerber schriftlich mitgeteilt werden. Erhebt der Bewerber innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen die Ablehnung, so entscheidet über die Aufnahme die nächste Mitgliederversammlung. Die Wiederaufnahme eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieds erfolgt stets durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
8. Wer als vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied ein körperschaftliches Mitglied (§ 3 Absatz 2, 3 und 4) vertritt, kann nicht auch persönliches Mitglied sein.
9. Auf Verlangen des Vorstandes haben körperschaftliche Mitglieder eine oder mehrere Personen schriftlich zu benennen, die berechtigt sind, für sie in den Organen des Vereins die Mitgliedsrechte auszuüben und rechtsverbindliche Erklärungen für sie abzugeben. Die körperschaftlichen Mitglieder gelten durch die
von ihnen benannten solange ordnungsgemäß vertreten, als nicht dem Verein ein schriftlicher Widerruf der Benennung zugegangen ist. Mehrere Vertreter eines körperschaftlichen Mitgliedes können nur einheitlich abstimmen und zählen zusammen als nur eine Stimme.
10. Wer sich um die Belange des Vereins oder der einheimischen Wirtschaft besonders verdient gemacht hat, kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit

§ 4 Die Mitgliedschaft endet

1. durch Tod,
2. bei körperschaftlichen Mitgliedern durch deren Auflösung,
3. durch Austritt,
4. durch Ausschluss,
5. durch Aufgabe des Geschäftsbetriebes; hierunter fällt auch die Übergabe des Geschäftsbetriebes an einen anderen, ausgenommen hiervon sind Ehrenmitglieder.
6. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und muss dem
Vorstand spätestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
7. In den Fällen zu Ziffer 2 und 5 endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des laufenden Geschäftsjahres bzw. im Einvernehmen mit dem Vorstand.
8. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch
Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied
9. sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Ziele oder die Satzung des
Vereins schuldig gemacht hat,
10. sich in einer dem Ansehen des Vereins oder des örtlichen Wirtschaftsleben abträglicher Weise unehrenhaft oder unlauter verhalten hat,
11. mit dem Beitrag für mindestens 6 Monate trotz Mahnung im Rückstand ist,
12. in Konkurs fällt oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Bei körperschaftlichen Mitgliedern sind die Ausschlussgründe zu 9 und 10 auch dann gegeben, wenn sie in der Person ihrer vertretungsberechtigten Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder oder in der Person der benannten Vertreter (§ 3 Ziffer 9) vorliegen. Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird sofort wirksam, jedoch bleibt die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages für den laufenden Monat bestehen.


§ 5 Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung
3. Vereinsämter werden, soweit nicht anders durch die Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt ist, ehrenamtlich verwaltet. Bare Auslagen werden, soweit sie notwendig waren, erstattet. Reisekosten werden nur erstattet, wenn der Vorstand vorher der Erstattung zugestimmt hat.
4. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit eine Aufwandsentschädigung für besonders zeitlich intensive geleistete Arbeiten i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG zu erhalten. Das sind maximal 720,0 €/ Jahr. Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde und der Höhe nach entscheidet die Mitgliederversammlung.
Es wurde eine Satz von 50 €/ Monat für die Bewegung bzw. Umsetzung der APE
festgesetzt.
5. Mitglied des Vorstandes können nur Mitglieder oder vertretungsberechtigte Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuristen oder Vorstandsmitglieder von körperschaftlichen Mitgliedern sein.
6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandesämter in einer Person ist nicht zulässig.

§ 6 Der Vorstand besteht aus

1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzendem,
3. dem Kassierer,
4. dem Schriftführer,
5. den Beisitzern.
6. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den
1. oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassierer oder dem Schriftführer.
7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
8. Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen. Er leitet die
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
9. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und vertritt ihn im
Verhinderungsfalle.
10. Der Kassierer führt die Kassen- und Geldgeschäfte des Vereins. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben in einfacher Form Buch zu führen und für ordnungs- gemäße Belege zu sorgen. Die Kasse soll mindestens einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer, die kein anderes Vereinsamt bekleiden dürfen, geprüft werden.
11. Der Schriftführer führt in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen das Protokoll und erledigt den anfallenden Schriftverkehr.
12. Im Innenverhältnis werden der Kassierer und der Schriftführer im Falle ihrer
Verhinderung durch einen vom 1. Vorsitzenden bestimmten Beisitzer vertreten.
13. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt.
Ihre Abberufung ist nur aus einem wichtigen Grund möglich und erfolgt dadurch, dass die Mitgliederversammlung für das betreffende Vorstandsamt eine andere Person wählt. Die Beisitzer können gemeinsam gewählt werden.
14. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Findet nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl statt, so verlängert sich die Amtszeit um die Zeit bis zur Neuwahl, längstens jedoch um sechs Monate. Wiederwahl ist zulässig.

15. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied für den Ausgeschiedenen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet sodann endgültig über die Besetzung des vakanten Vorstandsamtes für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung findet statt:

1. einmal jährlich als Jahreshauptversammlung,
2. bei Bedarf nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes,
3. auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder

Die Mitgliederversammlung beschließt:

1. über Satzungsänderungen
2. über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
3. über die Entlastung des Vorstandes
4. über die Bestellung der Kassenprüfer/ Schriftführer
5. über die Auflösung des Vereins
6. über die sonstigen, ihr durch Gesetz oder durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere über die Bestellung eines haupt- oder nebenberuflich anzustellenden, besoldeten Geschäftsführers.
7. Sind der 1. und 2. Vorsitzende an der Leitung der Mitgliedserversammlung verhindert (§ 6 Ziffer 7 und 8), so bestimmt der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
8. Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch Eintragung in das Protokollbuch und ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8

1. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können vom Vorstand oder der
Mitgliederversammlung Ausschüsse eingesetzt werden.

§ 9

1. Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung bedarf keiner Form oder Frist, jedoch soll sie, von Eilfällen abgesehen, frühestens für den nächsten Tag erfolgen.
2. Für Ausschusssitzungen gilt Ziffer 1 entsprechend.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt auf Beschluss des Vorstandes durch den 1. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung. Die Ladungs- frist beträgt mindestens eine Woche. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.

4. Über Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn sie keinen Aufschub dulden und die Mitgliederversammlung deshalb eine entsprechende Erweiterung der Tagesordnung beschließt. Über nicht in der Tagesordnung angekündigte Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins kann nicht beschlossen werden.

§ 10

1. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch Beschluss der Mitglieder- versammlung entschieden. Die Beiträge können nach der Größe des Geschäftsbetriebes der Mitglieder gestaffelt sein.

§ 11

1. Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes gemäß § 6 erfolgt über die Mitgliederversammlung, in Form einer offenen Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens 25 % der anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden.
2. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Wahlen gilt derjenige, als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, auch wenn er nicht die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Haben zwei Kandidaten gleich viel Stimmen, findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt.
3. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
75 % der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
4. Bei Abstimmungen und Wahlen ist die Vertretung eines nicht anwesenden oder nicht vertretenen Mitgliedes durch ein anderes Mitglied nicht zulässig. Dies gilt für alle Vereinsorgane.
5. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 6 Ziffer 7 und 8 und 7 Ziffer 7 können Wahlen in der Mitgliederversammlung unter der Leitung eines von ihr bestimmten neutralen Wahlleiters stattfinden.

§ 12

1. Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Verwendung des Vereinsvermögens, sollte eine solche nicht stattfinden, entscheidet der/ die Liguidator/-en.
Die Änderung der Satzung vom 07.06.2006 wurde in der Mitgliederversammlung am
12.09.2011 und am 19.02.2016 beschlossen.